§ 38 HKO - Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (KHO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuß des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.
(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuß des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschußmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschußsitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuß hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. Satz 1 bis 6 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.
(3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.
(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.