§ 53 VGHGAnfechtung des Volksentscheides
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheides können erheben
- 1.ein Stimmberechtigter, dessen Anfechtung des Volksentscheides vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten,
- 2.der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.