Art. 60 BayJG - Überleitungsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Abkürzung
- BayJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 792-1-L
(1) Ein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksam geschlossener oder verlängerter Jagdpachtvertrag bleibt bis zum Ablauf der Vertragsdauer gültig, wenn er den im Zeitpunkt seines Abschlusses oder seiner Verlängerung geltenden Vorschriften entsprochen hat.
(2) In Fällen, in denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Personen als Jagdaufseher bestätigt wurden, die nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins waren, findet ein Widerruf der Bestätigung nach Art. 41 Abs. 2 Satz 3 aus diesem Grund nicht statt.