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§ 12 LHG M-V - Selbstverwaltungs- und staatliche Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten (Selbstverwaltungsangelegenheiten) wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (staatliche Angelegenheiten).

(2) Den Hochschulen sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung insbesondere folgende Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten übertragen:

  1. 1.
    die Personalverwaltung, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen gelten,
  2. 2.
    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
  3. 3.
    die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  4. 4.
    die Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
  5. 5.
    Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität, der Festsetzung von Zulassungszahlen und der Vergabe von Studienplätzen im Falle von Zulassungsbeschränkungen,
  6. 6.
    die Hochschulstatistik,
  7. 7.
    die Krankenversorgung einschließlich ihrer Organisation sowie die sonstigen der Hochschule übertragenen Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
  8. 8.
    die Weiterbildung von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie in sonstigen Berufen des Gesundheitswesens, die ein Hochschulstudium erfordern und die Aus- und Weiterbildung in sonstigen Berufen des Gesundheitswesens,
  9. 9.
    Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),
  10. 10.
    Aufgaben der Materialprüfung sowie sonstige amtlich vorzunehmende Prüfungs- und Untersuchungsaufgaben und
  11. 11.
    Bauangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Rechtsaufsicht des Landes; in staatlichen Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes. Die Zielvereinbarungen können Regelungen über die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen enthalten.