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§ 55 StrWG NRW - Bautechnische Regelungen

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Amtliche Abkürzung
StrWG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
91

Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Minister bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 einführen. Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.