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§ 9 PAO - Prüfungskommission

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung (PAO)
Amtliche Abkürzung
PAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. Das Bundesamt für Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.