§ 41 LBG - Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht vor und beantragt der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten schriftlich mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 50 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen wird ab dem Zeitpunkt einbehalten, in dem der Ruhestand gemäß § 51 beginnt.