§ 37 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) Die Gesellenprüfung wird durch Gesellenprüfungsausschüsse abgenommen.
(2) Die Handwerkskammer errichtet nach Bedarf für die einzelnen Handwerke Gesellenprüfungsausschüsse. Für einzelne Handwerke können gemeinsame Prüfungsausschüsse für mehrere Kammerbezirke gebildet werden. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten.
(3) Werden von einer Handwerksinnung gemäß Absatz 2 Satz 3 Gesellenprüfungsausschüsse errichtet, so sind diese für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.