§ 53 ThürLWG - Einspruchsberechtigte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
Der Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten, jeder Gruppe von Wahlberechtigten, jeder an der Wahl beteiligten Partei und in amtlicher Eigenschaft vom Landeswahlleiter und vom Präsidenten des Landtags eingelegt werden.