§ 226 BRAO - Gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht und einem Landgericht zugelassen ist oder bei einem Landgericht zugelassen und bei einem Oberlandesgericht aufzutreten berechtigt ist, behält diese Zulassung oder Befugnis.
(2) Die bei den Landgerichten Berlin, Bremen und Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag gleichzeitig bei dem übergeordneten Oberlandesgericht (Kammergericht) zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Amtsgericht oder Landgericht als Rechtsanwälte zugelassen waren.
(3) 1In dem Land Bayern können die Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei einem Landgericht, an dessen Sitz sich das übergeordnete Oberlandesgericht oder ein auswärtiger Senat dieses Oberlandesgerichts befindet, zugelassen sind und an dem Sitz dieses Landgerichts ihre Kanzlei haben, auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf ihren Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, sofern sie ihre Kanzlei an dem Sitz des Landgerichts beibehalten haben. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend.