§ 8a SächsGemO - Einwohneranhörung bei Änderungen des Gemeindegebiets
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu hören. Hierzu ist der Entwurf der Vereinbarung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Anhörungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
(3) Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgenommen, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.