§ 28 BAföG - Wertbestimmung des Vermögens
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) 1(1)Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.bei Grundstücken, die nach dem Bewertungsgesetz als zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörig bewertet sind, auf die Höhe des Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964,
- 2.bei nicht unter Nummer 1 fallenden Grundstücken auf 140 vom Hundert des Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964,
- 3.bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grundstücke, auf die Höhe des Einheitswertes,
- 4.bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
- 5.bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
2Grundstücke und Betriebsvermögen werden, soweit sie in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegen, nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung.
(3) 1Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. 2Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehn.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 1999 - 1 BvL 8/97 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (14. BAfoGÄndG) vom 30. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1732) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke mit den Einheitswerten auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder 140 vom Hundert dieses Einheitswertes (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz) berücksichtigt werden, während Wertpapiere mit dem Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz) und sonstige Gegenstände mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz) angesetzt werden.
Die Vorschrift darf bis zum Erlaß einer verfassungsgemäßen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, angewandt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.