§ 7 AbfAlG M-V - Zusammenschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AbfAlG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Sie können durch die Umweltministerin im Einvernehmen mit dem Innenminister nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit auch zu Zweckverbänden zusammengeschlossen werden, sofern dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, insbesondere wenn dadurch
- 1.die Erfüllung der Entsorgungspflicht durch die Verpflichteten erst möglich wird,
- 2.von Abfallentsorgungsanlagen ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden können,
- 3.die Entsorgung insgesamt wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.
(2) Entsorgungspflichtige Körperschaften können im Rahmen der kommunalrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften des privaten Rechts gründen oder sich an solchen beteiligen.