§ 13 HessAbgG - Gesundheitsschäden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es das Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei der Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 10 vorgesehenen Voraussetzungen Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 11 richtet. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung nach Satz 1 um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.
(2) Tritt der Gesundheitsschaden während der Zeit des Anspruchs auf Zahlung des Übergangsgeldes nach § 9 ein, kann das Präsidium eine Altersentschädigung auch dann gewähren, wenn das ehemalige Mitglied das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf andere Leistungen nicht vorliegt.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Abs. 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.