Versionsverlauf


§ 34 KFAG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

Der Minister des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit Interessen der Landesfinanzen berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen herzustellen.