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§ 50 BDG - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

Bibliographie

Titel
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Amtliche Abkürzung
BDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

  1. 1.
    er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  2. 2.
    im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
  3. 3.
    er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird oder
  4. 4.
    das Beamtenverhältnis endet.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.