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§ 24 LBKG - Einsatzleitung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

(1) Die Einsatzleitung hat

  1. 1.

    die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,

  2. 2.

    die Landrätin oder der Landrat, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind und zur Gefahrenabwehr die Übernahme der Einsatzleitung durch die Landrätin oder den Landrat erforderlich ist oder bei Gefahren größeren Umfangs,

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei Gefahren im Sinne des § 6 Nr. 1,

oder eine von diesen beauftragte Person.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung übernehmen.

(3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen.

(4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr oder eine freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiterin oder Leiter, sonst bei der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr oder der freiwilligen Feuerwehr liegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich selbst die Einsatzleitung vorbehalten oder eine andere Person damit beauftragen, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen.