§ 18d SchulG LSA - Anerkannte Ergänzungsschulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Schule verliehen werden, wenn der Unterricht nach einem von der Schulbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird. Erfolgt die Abschlussprüfung nach einer von der Schulbehörde genehmigten Prüfungsordnung, kann die anerkannte Ergänzungsschule den Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung ein Zeugnis erteilen, wonach die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" versehen wird.
(2) Die Schulbehörde kann einer anerkannten Ergänzungsschule genehmigen, dass ihr Besuch von der Erfüllung der Schulpflicht befreit. Ein Anspruch auf finanzielle Förderung gemäß Absatz 4 besteht nicht.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Höchstzahlen für die Schülerzahlen in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen zu bestimmen. Es dürfen keine höheren Anforderungen als an vergleichbare öffentliche Schulen gestellt werden.
(4) Anerkannten Ergänzungsschulen können auf Antrag Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts gewährt werden. Näheres regelt eine Verordnung der obersten Schulbehörde.