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§ 10 ChemVerbotsV - Versand

Bibliographie

Titel
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
Amtliche Abkürzung
ChemVerbotsV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6-37

(1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe.