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§ 47 BremHG - Haushaltswirtschaft

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen der Studentenschaft sind die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In den Fällen der §§ 108 und 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung tritt der Rektor an die Stelle der Senatoren. Der Rektor kann die kaufmännische Buchführung gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung zulassen.

(2) Der Allgemeine Studentenausschuss stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Studentenrat zur Beschlussfassung und dem Rektor zur Genehmigung vor. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem Sommersemester und endet mit Ablauf des Wintersemesters.

(3) Die Wirtschaftsführung des Allgemeinen Studentenausschusses ist am Ende eines jeden Wintersemesters zu prüfen. Scheidet der Finanzreferent während des Haushaltsjahres aus, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Ausscheiden vorzunehmen. Die Prüfung wird von mindestens drei vom Studentenrat zu wählenden Studenten oder von einem vom Studentenrat zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Sind an einer Hochschule mehr als 7.500 Studenten immatrikuliert, ist die Prüfung von einem Wirtschaftsprüfer durchzuführen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Studentenrat zum Beginn eines jeden Sommersemesters, im Fall des Satzes 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ausscheiden des Finanzreferenten vorzulegen. Der Rektor ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

(4) Der Studentenrat entscheidet über die Entlastung. Sie bedarf der Zustimmung des Rektors.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft.

(6) Die Studentenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten haftet nur dieses Vermögen.