§ 32 UG - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit, das Angestelltenverhältnis befristet oder unbefristet begründet werden. Teilzeitprofessuren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben nach § 31 sind zulässig.
(2) Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis (Zeitprofessur) kann erfolgen
- 1.bei erstmaliger Berufung,
- 2.für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Dienstleistungen,
- 3.zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
- 4.bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder
- 5.zur Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.
(3) Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Umwandlung einer Zeitprofessur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Angestelltenverhältnis hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind. Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 5 Satz 4 und 5 entsprechend. Eine einmalige befristete Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um bis zu fünf Jahre oder eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für höchstens weitere fünf Jahre ist dann zulässig, wenn die für die erstmalige Befristung maßgeblichen Gründe gemäß Absatz 2 Nr. 4 und 5 fortbestehen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 und 4 des Hochschulrahmengesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Regelungen zur Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997, S. 301), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 9 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung richten. Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind unbeschadet der Sätze 2, 5 und 6 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(4) Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Sie sind mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.
(5) Die Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule ist ohne ihre Zustimmung möglich, wenn die Studien- und Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder in eine andere Organisationseinheit derselben oder einer anderen Hochschule verlagert werden.
(6) Entpflichtete oder wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit Zustimmung des Dekanats und des Universitätspräsidiums weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie bei der Studienberatung und Auswahl der Studierenden beteiligt werden und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Forschungstätigkeiten wahrnehmen; die Rechte der entpflichteten Professorinnen und Professoren bleiben unberührt. Das Universitätspräsidium entscheidet nach Stellungnahme durch die Dekanin/den Dekan über die zeitlich befristete Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.
(7) Die Amtsbezeichnung "Universitätsprofessorin"/"Universitätsprofessor" wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers verliehen; § 35 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Wer als Professorin/Professor unbefristet beschäftigt war, darf die Amtsbezeichnung als akademischen Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Universität weiterführen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.
(8) Bietet die Universität mit einer anderen Hochschule einen gemeinsamen Studiengang gemäß § 51 an, kann das Universitätspräsidium auf Antrag der Fakultät, der der Zustimmung des Senats bedarf, der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Bestellung einer Professorin/eines Professors der kooperierenden Hochschule (assoziierte Professorin/assoziierter Professor) vorschlagen. Die Voraussetzungen des § 33 gelten entsprechend. Die Rechte und Pflichten der assoziierten Professorin/des assoziierten Professors werden in einer Vereinbarung mit dem Universitätspräsidium festgelegt.
(9) Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen von geänderten Ziel- und Leistungsvereinbarungen und einer gegenwärtigen Struktur- und Entwicklungsplanung. Zusagen können auch wiederholt befristet werden. Bestehende unbefristete Zusagen sind zu überprüfen.