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§ 85 LMG NRW - Rundfunkprogramme in Wohnanlagen

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Rundfunkprogramme außerhalb von Einrichtungen, die in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet werden, bedürfen keiner Zulassung.

(2) Rundfunkwerbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.

(3) Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, der LfM vor Aufnahme des Sendebetriebs Art und Umfang der Rundfunkprogramme sowie Name und Anschrift der Person oder Personen, die die Rundfunkprogramme verbreiten, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Spätere Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(4) §§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend.