§ 21 ALVO M-V - Anpassungslehrgang
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen erworben werden. Er besteht aus einer berufspraktischen Unterweisung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich kann eine theoretische Zusatzausbildung erfolgen.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
(3) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer festgelegt. Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt kann gewährt werden.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
(5) Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Für die Bewertung ist § 9 Absatz 5 anzuwenden. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden; § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.