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§ 140 LBG - Zahlungsbeginn für Witwen- und Waisengeld

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach den §§ 135, 136 oder 139 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.