§ 12 POG NRW - Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz POG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- POG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Ausfahrten, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können. Ihnen kann die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz gemäß Absatz 3 übertragen werden.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden nehmen die Bezirksregierungen polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 wahr, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Andere Angelegenheiten, die die Gefahrenabwehr sowie die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffen, sind unverzüglich an die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde abzugeben.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von
- 1.Bundesautobahnen und anschließenden autobahnähnlichen Straßen einer anderen Bezirksregierung,
- 2.Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde,
- 3.autobahnähnliche Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einer Bezirksregierung
zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.