§ 234 UmwG - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses

Bibliographie

Titel
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Amtliche Abkürzung
UmwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-9-2

1In dem Umwandlungsbeschluss müssen auch enthalten sein:

  1. 1.
    die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
  2. 2.
    beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
  3. 3.
    der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. 2Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.