§ 23 GenRegV - Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Genossenschaftsregister
- Redaktionelle Abkürzung
- GenRegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-16
Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs. 5).