§ 1 BbgAbfG - Zwecke und Ziele des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten.
(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere
- 1.in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
- 2.in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
- 3.die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und
- 4.die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.
(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.