§ 25 ThJG - Jägerprüfung/Falknerprüfung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. Soweit die Rechtsverordnung Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Tierseuchenrechts betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigem Ministerium,
(2) Zur Jägerprüfung darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer erbringt.
(3) In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen.