§ 22 DEÜV - Gemeinsame Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
1Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur der Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. 2Die Arbeitgeberverbände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sind anzuhören.