§ 85 BbgPolG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-1
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:
- 1.
Zahl der Beiräte,
- 2.
Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,
- 3.
Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,
- 4.
Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.