§ 18 BremSchulG - Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 und die Vorklasse.
(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Für die Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Voraussetzungen zu beachten.
(3) Der Unterricht in der Grundschule kann jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. Er kann auch jahrgangsstufenunabhängig der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler entsprechend organisiert werden. Näheres über die Organisation, die Einstufung in Lerngruppen und gegebenenfalls die Höchstverweildauer in der Grundschule kann eine Rechtsverordnung regeln.