§ 34 HochSchG - Doktorandinnen und Doktoranden
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Universität eingeschrieben, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Mitglied der Universität sind oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität auf die Einschreibung verzichten. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung (§ 67 Abs. 3).
(2) Die Universitäten sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden.
(3) Die Universitäten sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.