§ 11 LBG - Ernennungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Senat ernennt die Beamten der Hauptverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. Die übrigen unmittelbaren Landesbeamten werden von den Dienstbehörden (§ 4) im Namen des Senats ernannt.
(2) Die Ernennungsurkunde der vom Senat ernannten Beamten ist von dem Regierenden Bürgermeister und dem für die Dienstbehörde zuständigen Mitglied des Senats zu vollziehen. Dies gilt sinngemäß für die Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppen in den Bezirksverwaltungen.
(3) Die mittelbaren Landesbeamten werden von dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Organ ernannt.