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§ 24 HmbGDG - Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Amtliche Abkürzung
HmbGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-1

(1) Personenbezogene Daten, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheit.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst darf personenbezogene Daten nach den §§ 25 bis 28 nur verarbeiten, wenn

  1. 1.
    dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
  2. 2.
    eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
  3. 3.
    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen nicht unerheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung bedarf in der Regel der Schriftform. Die Betroffenen sind vorher über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird die Einwilligung nur mündlich erteilt, ist dies unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.

(3) Personenbezogene Daten sind so zu verarbeiten, dass nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, welche die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.