§ 9 ASOG Bln - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden führen die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und die Polizei führt die Senatsverwaltung für Inneres; soweit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und der Polizei nach § 2 Abs. 4 Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.
(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.
(4) Bei bezirklichen Ordnungsaufgaben des Einwohnerwesens kann auch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten einen Eingriff nach § 13a Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen.