§ 17b HmbAbwGEigenüberwachung der baulichen Anlage
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Die Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben diese vor erstmaliger Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme und in regelmäßigen Zeiträumen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dichtheit von einem für Dichtheitsprüfungen anerkannten Fachbetrieb nach § 13b Absatz 1 überprüfen zu lassen. Der zuständigen Behörde ist der Dichtheitsnachweis unaufgefordert einzureichen. Dieser ist mit einem Lageplan und der Kennzeichnung der geprüften Anlagen zu versehen. Ausgenommen von dieser Eigenüberwachung sind Grundleitungen für Niederschlagswasser, die nicht an ein öffentliches Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen, für die bisher kein Nachweis ihrer Dichtheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht wurde, sind nach den auf Grund von § 15 Absatz 8 veröffentlichten Regelwerken zu überprüfen, und der Dichtheitsnachweis ist entsprechend Absatz 1 der zuständigen Behörde zu überlassen.