§ 4 LBKG - Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)
- 1.
dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
- 2.
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
- 3.
für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
- 4.
Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben,
- 5.
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.
(3) § 3 Abs. 2 gilt, auch im Verhältnis zu den Landkreisen, entsprechend.
(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.