§ 5 AsylVfG - Bundesamt

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.

(2) Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes. Der Bedienstete muss mindestens Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere Beamte des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auszeichnen und besondere Berufserfahrung besitzen.

(3) Das Bundesministerium des Innern bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.

(4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.

(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.