§ 124 HSG LSA - Personalrechtliche Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 können beamtete Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, die von einer Maßnahme nach § 123 betroffen sind, auf eigenen Wunsch und, soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. § 36a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Rechtsverordnung auf Grundlage von § 123 und § 124 eine landesrechtliche Vorschrift ist.
(2) Die Professoren und Professorinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen können von der Hochschule, der sie zugeordnet sind, verpflichtet werden, bis zu 40 v. H. ihrer Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule des Landes zu erbringen, wenn dies insbesondere zur Absicherung eines ordnungsgemäßen Lehrangebotes notwendig ist und die betreffende Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die betroffenen Personen sind zuvor durch die Hochschule anzuhören.