§ 5 LBKG - Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
- 1.bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen der überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
- 2.Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
- 3.für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
- 4.Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen,
- 5.sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) § 4 Abs. 2 und 3, dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten, gilt entsprechend.
(3) Die Landkreise bestellen auf Vorschlag der Wehrleiter einen Kreisfeuerwehrinspekteur und seinen Vertreter; sie bestellen Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewarte. Der Kreisfeuerwehrinspekteur und sein Vertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. Im Benehmen mit den Wehrleitern kann ein hauptamtlicher feuerwehrtechnischer Bediensteter zum Kreisfeuerwehrinspekteur bestellt werden. Die Kreisausbilder und Kreisgerätewarte nehmen ein Ehrenamt im Sinne von § 12 der Landkreisordnung wahr. Die Kreisgerätewarte können auch hauptamtlich bestellt werden. Für die Kreisfeuerwehrinspekteure, ihre Vertreter, die Kreisausbilder und die Kreisgerätewarte gelten § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 5, für die Kreisausbilder und Kreisgerätewarte auch § 13 Abs. 4 entsprechend.