§ 10 LHG - Gremien; Verfahrensregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden

  1. 1.
    die Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen,
  2. 2.
    die Akademischen Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6,
  3. 3.
    die Studierenden und eingeschriebenen Doktoranden,
  4. 4.
    die sonstigen Mitarbeiter

grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl für die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe vorsehen. Die Mitwirkung der Ausbildungsstätten in der Dualen Hochschule findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Aufsichtsrat, im Senat, im Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jede Ausbildungsstätte unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe eine Stimme.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Frauen und Männer sollen bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.

(3) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien, dem Hochschulrat im Sinne von § 27c und dem Akademischen Senat verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(4) Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14. Der Senat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.

(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch bestellte Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder kann die Wahlordnung eine Stellvertretung vorsehen.

(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt in der Regel am 1. Oktober, bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester am 1. September.

(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können.