§ 1 LVwVG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 201 12
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten.
(2) Dieses Gesetz gilt sinngemäß auch für die Vollstreckung aus schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen, in denen sich der Pflichtige zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt oder für die Vollstreckung Bundesrecht durch Landesrecht für anwendbar erklärt ist.