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§ 75 LHG - Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule" oder "Fachhochschule" allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung "Hochschule" oder "Fachhochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule" oder "Fachhochschule" darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule geführt werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen oder eine auf eine Hochschule hinweisende Bezeichnung führt,
  2. 2.
    entgegen § 70 eine inländische nicht staatliche Hochschule errichtet oder betreibt,
  3. 3.
    entgegen § 70 einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt,
  4. 4.
    entgegen § 70 eine ausländische Hochschule errichtet oder betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Universität, Hochschule oder Fachhochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt ist,
  5. 5.
    entgegen § 35 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.