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§ 84a AsylG - Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung

Bibliographie

Titel
Asylgesetz (AsylG) 
Amtliche Abkürzung
AsylG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.