§ 395 SGB III - Präsidenten der Landesarbeitsämter
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Landesarbeitsämter werden von Präsidenten geleitet. 2Die Präsidenten werden durch Vizepräsidenten vertreten.
(2) 1Die Präsidenten und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Verwaltungsrats und der beteiligten Landesregierungen durch den Bundespräsidenten ernannt. 2Der Verwaltungsrat hat vorher den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes anzuhören.