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§ 395 SGB III - Präsidenten der Landesarbeitsämter

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Die Landesarbeitsämter werden von Präsidenten geleitet. 2Die Präsidenten werden durch Vizepräsidenten vertreten.

(2) 1Die Präsidenten und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Verwaltungsrats und der beteiligten Landesregierungen durch den Bundespräsidenten ernannt. 2Der Verwaltungsrat hat vorher den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes anzuhören.