§ 69 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

(1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt für die Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Grund eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermessbescheides ergangen sind.

(2) 1Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2Beantragt der beteiligte Abgaben- oder Kostenpflichtige die Aussetzung, so soll diese erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3Wird die Vollziehung eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermessbescheides ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung eines auf Grund dieser Bescheide etwa ergangenen Bescheides auszusetzen. 4Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) 1Auf Antrag kann auch das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. 2Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts angerufen werden. 4Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. 5Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(4) 1Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt; § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes bleibt unberührt. 2Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. 3Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.