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§ 13 BbgWG - Inseln, verlassenes Gewässerbett

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Tritt in einem Gewässer eine Bodenerhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und dabei nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel) oder wird ein Gewässerbett von seinem Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbetts Grundstücksflächen umschlossen und zu einer neuen Insel werden.

(2) Die Regelungen der §§ 9 bis 12 finden bei Inseln entsprechende Anwendung.