§ 87 LBG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.