§ 99 ALG - Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist auf fünf Cent aufzurunden. Sind sowohl Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für mitarbeitende Familienangehörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger gelten. Ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch ohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß je zwei Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens sechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht wird. Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienangehörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente entsprechend Satz 2 zu ermitteln. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt. Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind § 93 und § 98 Abs. 3a mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Ist bei der nach § 23 berechneten Rente nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch für die Berechnung der Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht maßgeblich.
(2) Für die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der für einen Verheirateten maßgebende Umrechnungsfaktor der Anlage 2 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte keine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung hat und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
- 2.
Für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors wird den Beitragsjahren die Zeit vom Ende der Ehezeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hinzugerechnet und der Umrechnungsfaktor mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Beitragsjahre zur Gesamtzahl der der Berechnung zugrunde liegenden Beitragsjahre vervielfältigt.
Für die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich ist § 97 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Der Zuschlag ist bei Ermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft nur zu berücksichtigen, wenn nach den persönlichen Voraussetzungen vor dem 1. Juli 2009 Anspruch auf Altersrente (§ 11) geltend gemacht werden kann.
- 2.
Der Abschmelzungsfaktor wird bei Ermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft mit dem Wert berücksichtigt, der in dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns einer Altersrente (§ 11) maßgebend ist.
(3) Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anwartschaft errechnet sich aus der nach § 23 sowie der aufgrund eines Zuschlags für Zugangsrenten ermittelten Steigerungszahl. Die auf den Zuschlag für Zugangsrenten entfallende Steigerungszahl ergibt sich, indem von dem nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Betrag das nach § 23 ermittelte, auf die Ehezeit entfallende Anrecht abgezogen, dieser Wert mit dem nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 maßgebenden Abschmelzungsfaktor vervielfältigt und das Ergebnis durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird.
(4) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem 1. August 2003 neu zu bestimmen.